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BEK 2025 135

Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen)

Schwyz · 2025-12-22 · Deutsch SZ
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft stellte am 3. Oktober 2025 das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Tötung in einem Todesfall eines seiner Patienten vom 17. Juni 2024 unter Kostenfolgen zulasten des Staates ein. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 2’637.60 zugespro- chen, indes keine Genugtuung ausgerichtet (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 3). Mit innert Beschwerdefrist eingereichter „Einsprache mit Antrag und Begründung“ beschwerte sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht gegen diese Entschädi- gungsregelung. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, verzichtete jedoch unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten auf Gegenbe- merkungen (KG-act. 3).

E. 2 Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, unter anderem genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzu- geben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_8/2025 31. März 2025 E. 1.3 m.H.). Die Ver- fahrensleitung entscheidet zudem über das Nichteintreten auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung wurde der Beschwerdefüh- rer unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen darauf aufmerksam ge- macht, dass die Beschwerde Antrag und Begründung zu enthalten habe.

a) Als Genugtuung fordert der Beschwerdeführer in seiner als Beschwerde entgegenzunehmenden Eingabe als „mittlerweile 67 jährige unbescholtene, gut funktionierende und kompetente Arztpersönlichkeit“ insgesamt Fr. 15’000.00.

Kantonsgericht Schwyz 3 Er begründet dies „mit dem Risiko und der psychischen Belastung, der wir aus- gesetzt waren, der Rufschädigung gegenüber Patienten und Institutionen, den krassen Fehlern, beziehungsweise Unterlassungen von Amtsarzt und Gerichts- medizinern“, welche die Staatsanwaltschaft unkritisch übernommen habe. Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschuldigten in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen sowie die Lehre und Rechtspre- chung dar, dass eine Genugtuung nur unter der Voraussetzung besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse zugesprochen werde, wozu mit jedem Strafverfahren einhergehende psychische Belastungen nicht genü- gen (angef. Verfügung E. 16 lit. e). Mit diesen Argumenten der angefochtenen Verfügung, namentlich mit den Erwägungen, dass das trotz der Ausarbeitung von Fachgutachten nicht einmal eineinhalb Jahre dauernde Strafverfahren keine Genugtuung rechtfertige, setzt sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Insbe- sondere legt er nicht dar, inwiefern er konkret in seinen persönlichen Verhält- nissen schwer verletzt worden wäre. Deshalb erweist sich seine Beschwerde insoweit als offensichtlich nicht hinreichend begründet und ist auf diese nicht einzutreten.

b) Im Übrigen schlägt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Entschädigung einen Stundenansatz von Fr. 220.00 anstatt der ihm zugesprochenen Fr. 180.00 gemäss Tarmed für ärztliche Tätigkeiten ausserhalb der Praxis vor, ohne sich wiederum mit der Begründung der angefochtenen Verfügung ausein- anderzusetzen, dass der Stundenansatz für nicht anwaltlich vertretene Parteien deutlich niedriger ausfallen müsste. Abgesehen davon, dass der Beschwerde- führer der Beschwerdeinstanz nur einen Vorschlag unterbreitet und keinen An- trag stellt, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Denn nicht anwaltlich vertretenen, in eigener Sa- che prozessierenden Parteien – egal ob Laie oder Anwalt – wird nur ausnahms- weise eine Parteientschädigung zugesprochen (BGer 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3 m.H.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Be- rufsausübung als Arzt beschuldigt worden ist, ändert nichts, dass er in eigener

Kantonsgericht Schwyz 4 Sache prozessierte, und daher grundsätzlich keine Parteientschädigung erhal- ten würde. Eine Streichung der Entschädigung verbietet sich jedoch vorliegend, weil das Rechtsmittel nur zu Gunsten des Rechtsmittelklägers ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), was auch für die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren gilt (BGer 7B_246/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2.2). Umso weniger ist auf die Frage, ob die in Rechnung gestellten 14 Stunden (vgl. U-act. 16.1.03) einen hohen Arbeitsaufwand darstellen, einzugehen. Im Übrigen ist der gewährte Stundenansatz von Fr. 180.00 nicht deutlich niedriger.

Dispositiv
  1. März 2025 E. 1.3.1 und 1.4 m.H.).
  2. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  6. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dis- positiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 22. Dezember 2025 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. Dezember 2025 BEK 2025 135 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2025, SU 2024 6034);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft stellte am 3. Oktober 2025 das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Tötung in einem Todesfall eines seiner Patienten vom 17. Juni 2024 unter Kostenfolgen zulasten des Staates ein. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 2’637.60 zugespro- chen, indes keine Genugtuung ausgerichtet (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 3). Mit innert Beschwerdefrist eingereichter „Einsprache mit Antrag und Begründung“ beschwerte sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht gegen diese Entschädi- gungsregelung. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, verzichtete jedoch unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten auf Gegenbe- merkungen (KG-act. 3).

2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, unter anderem genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzu- geben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_8/2025 31. März 2025 E. 1.3 m.H.). Die Ver- fahrensleitung entscheidet zudem über das Nichteintreten auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung wurde der Beschwerdefüh- rer unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen darauf aufmerksam ge- macht, dass die Beschwerde Antrag und Begründung zu enthalten habe.

a) Als Genugtuung fordert der Beschwerdeführer in seiner als Beschwerde entgegenzunehmenden Eingabe als „mittlerweile 67 jährige unbescholtene, gut funktionierende und kompetente Arztpersönlichkeit“ insgesamt Fr. 15’000.00.

Kantonsgericht Schwyz 3 Er begründet dies „mit dem Risiko und der psychischen Belastung, der wir aus- gesetzt waren, der Rufschädigung gegenüber Patienten und Institutionen, den krassen Fehlern, beziehungsweise Unterlassungen von Amtsarzt und Gerichts- medizinern“, welche die Staatsanwaltschaft unkritisch übernommen habe. Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschuldigten in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen sowie die Lehre und Rechtspre- chung dar, dass eine Genugtuung nur unter der Voraussetzung besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse zugesprochen werde, wozu mit jedem Strafverfahren einhergehende psychische Belastungen nicht genü- gen (angef. Verfügung E. 16 lit. e). Mit diesen Argumenten der angefochtenen Verfügung, namentlich mit den Erwägungen, dass das trotz der Ausarbeitung von Fachgutachten nicht einmal eineinhalb Jahre dauernde Strafverfahren keine Genugtuung rechtfertige, setzt sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Insbe- sondere legt er nicht dar, inwiefern er konkret in seinen persönlichen Verhält- nissen schwer verletzt worden wäre. Deshalb erweist sich seine Beschwerde insoweit als offensichtlich nicht hinreichend begründet und ist auf diese nicht einzutreten.

b) Im Übrigen schlägt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Entschädigung einen Stundenansatz von Fr. 220.00 anstatt der ihm zugesprochenen Fr. 180.00 gemäss Tarmed für ärztliche Tätigkeiten ausserhalb der Praxis vor, ohne sich wiederum mit der Begründung der angefochtenen Verfügung ausein- anderzusetzen, dass der Stundenansatz für nicht anwaltlich vertretene Parteien deutlich niedriger ausfallen müsste. Abgesehen davon, dass der Beschwerde- führer der Beschwerdeinstanz nur einen Vorschlag unterbreitet und keinen An- trag stellt, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Denn nicht anwaltlich vertretenen, in eigener Sa- che prozessierenden Parteien – egal ob Laie oder Anwalt – wird nur ausnahms- weise eine Parteientschädigung zugesprochen (BGer 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3 m.H.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Be- rufsausübung als Arzt beschuldigt worden ist, ändert nichts, dass er in eigener

Kantonsgericht Schwyz 4 Sache prozessierte, und daher grundsätzlich keine Parteientschädigung erhal- ten würde. Eine Streichung der Entschädigung verbietet sich jedoch vorliegend, weil das Rechtsmittel nur zu Gunsten des Rechtsmittelklägers ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), was auch für die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren gilt (BGer 7B_246/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2.2). Umso weniger ist auf die Frage, ob die in Rechnung gestellten 14 Stunden (vgl. U-act. 16.1.03) einen hohen Arbeitsaufwand darstellen, einzugehen. Im Übrigen ist der gewährte Stundenansatz von Fr. 180.00 nicht deutlich niedriger.

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial bzw. verfahrenslei- tend nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG bzw. Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). Anzufügen bleibt, dass die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist (Art. 385 Abs. 2 StPO), wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Indes kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbe- schwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) konkret dargetan werden, sodass ersichtlich ist, was an der angefochte- nen Verfügung (hier in Bezug auf die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen) nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch war (BGer 6B_8/2025 vom

31. März 2025 E. 1.3.1 und 1.4 m.H.).

4. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dis- positiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 22. Dezember 2025 kau